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Channel: Gesellschaftsrecht – Anwalt Hannover: horak . Rechtsanwälte, Georgstr. 48, 30159 Hannover, Fon: 0511/357 356-0, Fax: 0511/357 356-29
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Bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ fällt bei einem Verstoß nur eine Vertragsstrafe an

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a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtli-chen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem ob-jektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzu-lassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungsti-tels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt. b) In der Regel fällt bei […]

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